Outdoor-Recht        

                  

Selbst in der „Wildnis“ lassen sie uns nicht los: die Paragraphen! Um euch vor Unannehmlichkeiten juristischer Art zu bewahren: Hier einige Anmerkungen vom Juristen, der selbst leidenschaftlich gerne Outdoor ist, zu Rechtsfragen rund um Outdoorleben, Radwandern und Wandern. Selbstverständlich übernehme ich in diesem Rahmen keine Haftung für die Richtigkeit!


Rechtsanwalt Guido Block-Künzler

 




















Rechtsanwalt Guido Block-Künzler
www.outdoor-recht.de

 

 

Mißbräuchliche Benutzung

 

 

Darf ich „wild campen“?

Nein. Jedenfalls in Deutschland. In Schweden ist das anders. Aber Schweden ist auch weitaus weniger dicht besiedelt als Deutschland. Auf öffentlichem Gebiet darf hier nur an speziell gekennzeichneten Orten gezeltet werden. Ansonsten ist das Übernachten im Zelt verboten (Waldgesetze der Länder und des Bundes) .
Auf Privatgelände darf nur mit Einverständnis des Besitzers gecampt werden. Logisch. Ihr wollt ja auch nicht ungefragt Camper in eurem Vorgarten haben. Viele Bauern sehen das jedoch gelassen - wollen aber gefragt werden. Im übrigen eine Gelegenheit zum Kontakt mit den Ureinwohnern - die manchmal sogar zu einer Einladung führt, wenn die Chemie stimmt.
 

PS. Notiz aus der realen Welt des Outdoor-Juristen: Man muss sich schon richtig bescheuert anstellen, um die Ordnungshüter am Hals zu haben. Ein winziges Ein-Mann-Zelt fällt erstens günstig aufgestellt kaum auf - und wird zweitens, wenn doch wahrgenommen, von ihnen selten als relevante Störung angesehen, gegen die man einschreiten muss. Deren Bibel ist "KaDaMu - Kann ich, darf ich, muss ich?" Unter muss ich fällt meines Erachtens nur der Camper im geschützten Gebiet. Zu Recht. Da haben wir nichts zu suchen! Schutzgebiete sind Schutzgebiete, weil sie von menschlicher Einwirkung geschützt werden sollen. Ich achte das und hatte daher noch keine Probleme. Aber ich bin auch Achtsam (siehe "Entschleunigung").
 

Wo darf ich Lagerfeuer anzünden und Grillen?

Lagerfeuer, Grillfeuer und auch Campingkocher gelten als offenes Feuer. Das ist im Abstand von hundert Metern zum Waldrand verboten - und im Wald sowieso. Dies gilt auch für offenes Licht (Kerzen, Fackeln, Laternen). Mit Feuer muss man beim wild zelten, lagern oder beim Tagesausflug immer sehr vorsichtig sein. Versteht sich eigentlich von selbst. Delikte im Zusammenhang mit Feuer (z.B. § 306 StGB Brandstiftung) ziehen oft hohe Strafen und Schadensersatzansprüche nach sich. Tipp: In vielen Kommunen gibt es Grillplätze in landschaftlich reizvoller Lage mit der Möglichkeit, auch Lagerfeuer zu machen. Auch an vielen Stränden der Nord- und Ostsee ist das romantische Lagerfeuer ausdrücklich untersagt. Schon deshalb, weil die Hinterlassenschaften weggeräumt werden müssen, damit die zahlenden Strandurlauber was ordentliches für ihr Geld bekommen. Bedankt euch bei all denen, die nicht einsehen wollten, dass man die Landschaft immer so verlässt, wie man sie vorgefunden hat.
 

Gibt es auch in der „freien Natur“ Rauchverbote?

In der Kneipe, auf dem Amt, im Krankenhaus, im Flugzeug – überall darf neuerdings nicht mehr geraucht werden. Und Outdoor? Das Rauchen von Zigaretten kann wegen Waldbrandgefahr auch im Wald verboten sein. In jedem Fall dürfen selbstverständlich keine glühenden Kippen weggeworfen werden.  Bußgelder erhöhen sich im Zusammenhang mit Feuer meist drastisch. Schadensersatzforderungen in erheblichem Umfang kommen hinzu. Da sind schnell - mindestens, schon wegen des Feuerwehreinsatzes - ein paar Tausender weg!
 

Darf ich Wildkräuter und Beeren pflücken?

Wildkräuter und Beeren sind eine optimale Nahrungsergänzung – als Salat oder zu gekochtem Reis. Sie wachsen am Wegesrand, sind umsonst, superfrisch -  und belasten den Rucksack nicht. Darf ich zum Beispiel den schmackhaften Bärlauch pflücken? In Naturschutzgebieten und Naturdenkmälern nie! Hier ist es nicht erlaubt, irgendetwas zu sammeln. Hände weg – alles so lassen, wie es ist. Das ist der Sinn und Zweck der Schutzgebiete. Außerhalb gilt: Nach Paragraph § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes genießen Wildkräuter einen Mindestschutz, der es untersagt, "ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten" sowie deren „Lebensstättenzu beeinträchtigen oder zu zerstören“. Achtsam sein, würde der Entschleunigte sagen. 

 

Darf ich meinen Müll vergraben?

Das ist zwar seit der Steinzeit die bevorzugte Art, nicht mehr Brauchbares und Reste loszuwerden - inzwischen aber generell nicht mehr angesagt. Also: Alles, was ihr in Wildnis und Naturlandschaft reinschleppt, muss dort auch wieder raus. Ohne Ausnahme!
Tipp: Nich so viel reinschleppen. Auf Verpackungen, Flaschen und Dosen verzichten. Ich nehme Gefrierbeutel. Die verwende ich bis ultimo. Und natürlich Trinkflaschen und Wasserbeutel.
 

 

Darf ich wenigstens auf öffentlichen Wegen zelten?

Die gehören ja doch uns allen! Oder? Im Prinzip Njein. Öffentliche Wege haben eine sogenannte Widmung – für einen Zweck. Zelten gehört nicht dazu. Ergo ist es eine genehmigungspflichtige Sondernutzung erforderlich – die aus Sicherheits- und Haftungsgründen niemand erteilen wird.

 

Darf ich wenigstens überall lagern?

Lagern bedeutet einfach rasten oder “Pause machen”. Das ist selbstverständlich erlaubt. Der Übergang zwischen campen und lagern ist fliessend. Lagern kann man mit Decke und Picknickkorb - aber auch mit einem Biwaksack oder einem Schirm (ich nehme einen einfachen Regenschirm für den Kopf gegen Wind und Regen, der Rest von mir verschwindet im Biwaksack) als Ersatz für das Zelt. Auch ein Tarp, Poncho oder nur ein Schlafsack/Isomatte gelten noch nicht als "campen". Kritisch wird es, wenn man sich über mehrere Tage/Wochen häuslich einrichtet und eine Behelfsunterkunft baut - so gesehen am Lago di Bolsena. Dann kommt der Förster/Ranger und macht dem Treiben ein Ende. Vorsicht: In einigen Regionen in Spanien ist selbst das Lagern am Strand verboten - obwohl der Strand gesetzlich allen gehört. Das ist aber wirklich nur in der Sommersaison heikel. Dann kommen Guardia Civil und Policia Local und vertreiben euch, weil man verhindern will, dass die frühmorgentlich joggenden Leistungsträger aus den Luxushotels über euch stolpern. Der Strand gehört eben eher denen, die am Massentourismus sehr gut verdienen  - und doch nicht allen.  

 

Biwakieren am Strand

 

Dumm gelaufen? Was passiert, wenn ich mich erwischen lasse?

Freundlich bleiben, erklären, rausreden ("Bin Wildbiologe, beobachte nachtaktive Wildkatze" oder so ähnlich). Oft kommt man mit einer Ermahnung davon - oder mit einem Verwarnungsgeld von fünf Euro. Wer allerdings sein Zelt im Naturschutzgebiet aufstellt, dort ein Lagerfeuer entfacht, neben dem Berge von zerknüllten Bierdosen, vermengt mit sonstigem Müll, hinterlässt, der muß mit einer Geldbuße rechnen. Die kann bis zu fünfhundert Euro betragen. Zu Recht! 


Kann ich Hausfriedensbruch auch Outdoor begehen?
Wer vorsätzlich gegen den Willen des Berechtigten in dessen befriedetes Besitztum eindringt, so der sperrige Gesetzeswortlaut, der  begeht Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Und das gilt nicht nur für das Betreten einer fremden Butze! „Befriedetes Besitztum“ ist jedes erkennbar abgegrenzte Gebiet (im Zweifel: Wiesen die durch Hecken, Zäune, Mauern oder mehr geschützt sind). Ausnahme: Die nicht abgegrenzten Wiese eines Bauern. Der Besitzer kann dich dann auffordern zu gehen, deinen Müll zu entsorgen und den Schaden (auf der Wiese oft kaum nachzuweisen) zu ersetzen. Gehst du dann nicht, begehst du Hausfriedensbruch. Bei einem unterbeschäftigten Staatsanwalt, der deine Akte an einem seiner schlechteren Tage auf den Tisch bekommt, könnte ein Strafbefehl rauskommen. Das kostet dann sicher mehr mehr als der Billigurlaub auf Mallorca. Ein solcher Fall ist mir jedoch nicht bekannt.
 

Wer hat mir Outdoor was zu sagen?

„Das ist verboten, verboten, verboten!“ schrie mich erst vor wenigen Wochen jemand an, der außerdem knülle war. Nicht jeder dahergelaufene Spießer hat das Recht, dich zu maßregeln. Jäger/Jagdpächter können dir keine Weisungen geben oder dich zu etwas zwingen. Dazu ist nur die Polizei befugt! Auch Förster üben in Wäldern Hoheitsrechte aus. Sie sind befugt Ausweise zu kontrollieren und (wenns hart kommt) Leute vorübergehend festzunehmen. Also seid schön brav und zerlegt ihm seinen Wald nicht - dann wird er auch nicht böse.
 

Ein Bett im Kornfeld?

Lieber nicht. Steht euer Zelt für eine Nacht auf einer Wiese oder im Wald, entsteht in der Regel kein Schaden, denn das niedergedrückte Gras richtet sich bald wieder auf. Anders sieht es allerdings bei einem Kornfeld oder einer Zierwiese aus. Zelten in einem bepflanzten Feld kann eine Sachbeschädigung sein und zum Schadensersatz verpflichten! Ist das Feld abgeerntet gilt: Es ist Privatgrund des Bauern (siehe dazu oben). Ich lagere manchmal auf einem Stoppelfeld und hoffe, dass der Bauer nichts dagegen hat. Kommt er, sind die Gespräche meist freundlich. Auch hier gilt: Nichts wird so heiss gegessen, wie es gekocht wird. Mit einer größeren Gruppe auf dem Feld zu lagern, dürfte die Toleranz  jedes Bauern überschreiten. Daher mein Tipp: Nur als Notlösung und nur alleine.  

 

Und nun zu den Radwanderern: Muss ich auf unbedingt auf dem Radweg fahren?

Radwege sind nur in der Theorie Paradiese für Radler. In der Praxis muss man sie oft mit erbosten Fußgängern und Wanderern teilen. Gerne sind sie auch vernachlässigt, der Teer vom Wurzelwerk der Alleenbäume aufgebrochen. Darf man dann auf der Straße fahren? Nein. Wenn der Radweg mit einem der blauen Schilder (Zeichen 237, 240 oder 241) beschildert ist, dann muss ihn der Radfahrer auch benutzen (§2 Abs. 4 Satz 2 der StVO). Und das ist bei Radwegen entlang von Straßen fast ohne Ausnahme so. 

 

Darf ich den Radweg in beiden Richtungen benutzen?
Bei benutzungspflichtigen Radwegen entlang von Straßen: Nein. Nur, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist. Selbst vierzig Grad im Schatten lässt der überkorrekte Ordnungshüter nicht als quasi übergesetzlichen Notstand gelten. Erlebt in Duisburg, im heißen August 2003, als der Asphalt kochte. Ich musste auf die Sonnenseite wechseln - und gab nach wenigen Kilometern auf - und fuhr im Schatten zurück an den Rhein, wo ich mich für den Rest des Tages nicht mehr aus dessen kühlenden Fluten verfügte.
 

 

Autos und LKWs fegen dich von der Straße. Dürfen die das?

Natürlich nicht. Allerdings hält die Rechtsprechung anderthalb Meter für ausreichend. Mehr ist bei Gegenverkehr auch nicht drin. Auto fahrende Radler fahren meist große Bögen und landen mit allen Rädern auf der Gegenfahrbahn. Das ist gut so - funktioniert aber nur ohne Gegenverkehr. Die StVO selbst spricht nur von „ausreichendem Seitenabstand“.

 

Wie muss ich die Straße benutzen?
Radfahrer müssen grundsätzlich einzeln hintereinander fahren. Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird, oder auf speziellen Fahrradstraßen. Ausnahmen bilden geschlossene Verbände von mehr als 15 Radfahrern. Das ist im Frühjahr auf Mallorca die Regel. Aber da gelten ohnehin andere Gesetze, solange…
 

 

Kein Radler für die Radler?
Nach § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt für Auto- und Motorradfahrer:Wer ein "paar Bierchen zu viel" (0,5-Promille-Grenze) muß ein Bugeld zahlen und bekommt Punkte in Flensburg. Nach § 315 c Satz 1 Nr. 1 Buchst. aStGB begeht eine Straftat, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl erdazu infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, unddadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen vonbedeutendem Wert konkret gefährdet. In jedem Fall riskiert ein betrunkenerRadler aber den Führerschein. Nach der Rechtsprechung desBundesverwaltungsgerichts darf einem Fahrererlaubnisinhaber, der als Radfahrermit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommenhat,  der Führerschein entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er auchkünftig ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird (Urt. v. 21.05.2008 – 3 C 32/07).

 

Darf ich nackt wandern?

Es gibt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dass nacktes Auftreten innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Ordnungswidrigkeit sein kann. Das Gericht beruft sich in seiner Entscheidung auf den "Gummiparagraphen" § 118 des Ordnungswidrigkeiten-Gesetzes (OWiG).  

Wenn nichts mehr greift, greifen Ämter und Polizei auf diese Eingriffsgrundlage zurück. Ihre Überschrift ist so schwammig wie der Rest: „Belästigung der Allgemeinheit“. Danach handelt ordnungswidrig “wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.“ In den Knast kommst du dafür nicht – dafür wird dein Konto erleichtert.  

Dazu die Nacktwanderwebsite www.natury.de: „Seit Vergil … wissen wir: Das Natürliche ist nicht schimpflich. Wieso sollte denn auch dem Menschen verboten werden, natürlich zu sein - zumindest in der freien Natur? Freilich gibt es Orte und Gelegenheiten, bei denen Nacktheit nicht angemessen ist und als störend empfunden wird.“ Inzwischen hat dieTourismusbranche das Nacktwandern entdeckt. Deutschlands erster Nacktwanderweg liegt im Harz. Am Harzer Naturistensteig hat man Warnschilder angebracht: „Willst Du keine Nackten sehn, darfst Du hier nicht weiter gehen!"
Tipp1: In der Kleingruppe wandern (als Einzelner sieht man in dir gleich einen Perversling) und die örtlich zuständigen Polizeidienststellen vorab informieren (wegen der irritierten Anrufer!).
Tipp2: Niemals in Großbritannien.
Never ever! 18-mal wurde der Engländer Stephen Gougher ("Naked Rambler") wegen öffentlicher Nacktheit verurteilt, sechs Jahre saß er dafür im Gefängnis. Incredible!
 

Darf ich in den Wald kacken?

Mal ehrlich: Wohin denn sonst, wenn das nächste Klo hinterm Horizont steht? Natürlich kannst du eine tragbare Chemie(!)toilette mitnehmen – oder schwarze Beutelchen, wie man sie für Hundekot in den Stadtparks benutzt. Letzteres funktioniert aber nicht wirklich gut bei Durchfall und Pippi.
Illegale Abfallentsorgung? Quatsch.
Wegen der Fäkalbakterien (Ansteckungsgefahr für das geschützte Wild) können Schutzgebietsverordnungen Verbote enthalten. Als allgemeine Verbotsnorm sehe ich nur den bereits erwähnten „Gummiparagraphen“ § 118 OWiG. Mir ist aber außerhalb von geschlossenen Ortschaften (dort Stichwort: Pinkeln gegen Hauswände) kein Fall bekannt.
"Die Fähigkeit, elegant in die Wälder zu scheißen, ist nicht angeboren" erklärt Kathleen Meyer in ihrem Buch "How to shit in the Woods" (Conrad Stein Verlag). Ihr Vorschlag: Immer ein Loch graben, im Zweifel mit Stöckchen. Warum die Mühe? Weil Regenwasser die Reste inklusive Fäkalbakterien oder etwaiger Krankheitserreger nicht ohne weiteres wegspülen kann und die Enzyme, die Exkremente am wirkungsvollsten zersetzen, im und nicht auf dem Boden leben. Im übrigen werden es euch spätere Wanderer danken. Und bitte Blätter/Grasbüschel zum Sauberwischen benutzen. Ist genau so wirkungsvoll, zersetzt sich besser - und müllt den Wald nicht zu.


Wie muss ich mich in einem Naturschutzgebiet verhalten?
Einige Naturschutzgebiete können und dürfen garnicht betreten werden. Für die anderen gilt: Wege dürfen nicht verlassen werden, Tiere dürfen nicht aufgescheucht werden, Haustiere (beispielsweise Hunde) sollen nicht ins Schutzgebiet mitgebracht werden und generell sollte sich jeder ruhig und leise verhalten. Die genauen Regelungen und Vorschriften können in der jeweiligen Naturschutzgebietsverordnung bei der Unteren Naturschutzbehörde eingesehen werden.
§ 23 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) im Wortlaut:
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder ineinzelnen Teilen erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Wie merke ich, dass ich ein Naturschutzgebiet betrete?
Da Naturschutzgebiete ansonsten rechtmäßige Nutzungsmöglichkeiten einschränken, müssen sie im Gelände gekennzeichnet werden. Nur dann kannz. B. ein Spaziergänger wissen, dass er sich in einem Schutzgebiet befindet und er z. B. die Wege nicht verlassen darf. Aus historischen Gründen ist diese Kennzeichnung in Deutschland nicht einheitlich. Naturschutzgebiete wurden in den Altländern der Bundesrepublik Deutschland durch die grünen Schilder mit dem Seeadler, in der früheren DDR bzw. in den neuen Bundesländern mit dem fünfeckigen gelben Schild mit der Waldohreule gekennzeichnet. Nach der Deutschen Wiedervereinigung empfahl die 36.Umweltministerkonferenz 1991, das Eulensymbol künftig in ganz Deutschland zur Kennzeichnung von Naturschutzgebieten zu verwenden. Diese Empfehlung wurde allerdings von den Ländern, in deren Zuständigkeit die Umweltpolitik liegt, nicht flächendeckend umgesetzt. Aus diesem Grund bestehen heute in Deutschland  drei verschiedene Kennzeichnungen nebeneinander. Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen verwenden die Eule im Fünfeck, wobei Sachsen-Anhalt anstelle des gelben einen weißen Grund verwendet. In Berlin, Niedersachsen und Bremen gilt die Eule im grünen Dreieck. Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Baden-Württemberg und Bayern verwenden den Seeadler  im grünen Dreieck.

In welchen Gebieten gelten ähnliche Beschränkungen der ansonsten rechtmäßigen Nutzungsmöglichkeiten?
Auf nationaler und internationaler Ebene nehmen Zahlen und Flächen von Schutzgebieten kontinuierlich zu. So sind etwa in EU-Europa 23 % der Gesamtfläche, im Alpenraum 24 % der Fläche als Schutzgebiete ausgewiesen. Flächenscharf und dauerhaft durch Rechtsverordnung für jedes Einzelobjekt ausgewiesen (dort - und nur dort - sind auch en Detail die konkreten Nutzungsbeschränkungen gelistet)  werden:
Europäische Schutzgebiete: Natura 2000-Gebiet (§ 32 BNatSchG)
UNESCO-Weltnaturerbe-Gebiet (rechtliche Stellung umstritten),
Biosphärenreservat (§ 25 BNatSchG),
Ramsar-Schutzgebiet (Ramsar-Konvention)
Nationalpark (§ 24 BNatSchG)
Nationales Naturmonument (§ 24 BNatSchG)
Naturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG)
Totalreservat
Landschaftsschutzgebiet (§ 26 BNatSchG)
Naturpark (§ 27 BNatSchG)
Naturdenkmal (§ 28 BNatSchG)
Geschützter Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG)
Waldschutzgebiete
- Schonwald nach § 32 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg
- Bannwald nach Landeswaldgesetzen Baden-Württemberg und Bayern
- Meeresschutzgebiet
- Wasserschutzgebiet (§ 19 WHG)
- Heilquellenschutzgebiet
Durch gesetzliche Merkmalsdefinition geschützte Gebiete sind:
- Gesetzlich geschütztes Biotop (§ 30 BNatSchG)
- Gewässer und Uferzonen (§ 31 BNatSchG)
- Horstschutzzone
Entsprechend ihrer unterschiedlichen Definition und Zielstellung können sich Objekte verschiedener Schutzgebietskategorien überlappen. Häufig kommt das z. B. bei Natura-2000-Gebieten und Naturschutzgebieten vor.

 

NSG Hasseldorf

 

 

 


 


 

 

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